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Wiener Landesfechtverband

Statuten

Die Grundlagen des Wiener Landesfechtverbands. Hier stehen ausschließlich öffentlich freigegebene Unterlagen.

Statuten · Fassung vom 19.09.2010

Stand dieser Fassung: 19.09.2010. Spätere Sitzungsbeschlüsse werden getrennt dokumentiert und ändern den veröffentlichten Wortlaut nicht automatisch.

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Wortlaut der §§ 1–17 in der übermittelten Fassung vom 19.09.2010. Für die Veröffentlichung wurde der Text neu gesetzt; eine neuere Statutenfassung liegt nicht vor.

§ 1 · Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen Wiener Landesfechtverband.

2. Er hat seinen Sitz in Wien und streckt seine Tätigkeit über das Gebiet des Bundeslandes Wien.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 · Aufgaben und Zweck des Vereines

Der Verband ist ordentliches Mitglied des ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBANDES, seine
Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und umfasst
a) die Ausschreibung und Durchführung von Wettkämpfen
b) die Unterstützung der fechterischen Ausbildung von Amateuren
c) den vom ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBAND im übertragenen Wirkungskreis
übernommenen Aufgabenbereich.

§ 3 · Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Abhaltung von Wettkampfveranstaltungen und Turnieren
b) Organisation und Durchführung von Trainingslagern
c) Planung und Durchführung von sonstigen Fechtsportveranstaltungen
d) fallweise Herausgabe einer Informationsbroschüre/Mitteilungsblattes.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) den von der ordentlichen Vollversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag
b) Einnahmen aus Veranstaltungen aller Art, z.B. Nenngelder, Eintrittsgelder und Sponsor-
beiträge
c) Subventionen, Zuteilungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Sponsorschaften auch werblicher Art

e) Verkauf von Fan-Artikeln und anderen Gegenstände aus dem Besitz des Verbandes
f) Spesenersätze für Verbandsleistungen

§ 4 · Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Landesfechtverbandes sind automatisch alle Vereine, die ordentliche
Mitglieder des ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBANDES sind und ihren Sitz im Bundesland
Wien haben.

Vereine, die ordentliche Mitglieder des ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBANDES sind und
ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben, das über keinen eigenen Landes-Fechtverband
verfügt, können bis zur allfälligen Gründung eines solchen über ihren Wunsch und mit Zustimmung
des ÖSTER-REICHISCHEN FECHTVERBANDES dem Wiener Landesfechtverband beitreten.

Einzelmitglieder des ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBANDES können dem Wiener Landes-
fechtverband als Einzelmitglieder beitreten, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Wien haben.

Da für die Mitgliedschaft im Wiener Landesfechtverband die Mitgliedschaft im ÖSTERREICH-
ISCHEN FECHTVERBAND Voraussetzung ist, darf einem neu gegründeten Verein die in den
Statuten des ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBANDES vorgesehene Befürwortung des
Landesfechtverbandes nicht untersagt werden, wenn er
a) den unter § 2 geschilderten Zweck und Aufgaben des Wiener Landesfechtverbandes genügt,
b) einen geregelten Sportbetrieb aufweist und
c) vereinsbehördlich genehmigt ist und nachweislich über die statutenmäßig vorgesehenen
Vereinsorgane verfügt.

§ 5 · Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen sowie
eventuelle Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.

2. Sitz und Stimme in der Vollversammlung haben ordentliche Mitglieder durch einen von ihrem
jeweiligen Vereinsvorstand schriftlich namhaft zu machenden Bevollmächtigten auszuüben.

Der Bevollmächtigte eines ordentlichen Mitgliedes gemäß § 5 verfügt über soviel Stimmen, wie
er ordentliche Vereinsmitglieder zum Zeitpunkt der Hauptversammlung mit gültigen Fechterpässen
nachweisen kann. Die Stimmenhöchstanzahl eines ordentlichen Mitglieds liegt im Gleichklang mit
den Statuten des Österreichischen Fechtverbandes bei 81.

Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes ist darüber hinaus, dass der Verein keine wie
immer gearteten finanziellen Rückstände beim Wiener Landesfechtverband hat.

Die Nachweise betreffend das Stimmrecht sind in der Vollversammlung zu erbringen.

Ein anwesender Vertreter kann die Vollmacht von zwei ordentlichen Mitgliedern erhalten.

3. Startrecht bei Wettbewerben besitzen ordentliche Einzelmitglieder und Angehörige von
Mitgliedern (siehe § 4) mit gültigem Fechterpass, sofern die Ausschreibung keine anderen
Bestimmungen enthält.

4. Angehörige besitzen das passive Wahlrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben
und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

5. Mitglieder und Angehörige sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach besten Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten, die Beschlüsse der Verbandsorgane zu
beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Vollversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

6. Sie sind in Ansehung des Fechtsportes darüber hinaus auch verpflichtet nicht nur die Regelen
der guten Lebensart zu beachten, sondern auch da herkömmliche, ritterliche und
kameradschaftliche Verhalten an den Tag zu legen.

§ 6 · Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Auflösung des Mitgliedsvereines (Verlust der Rechtspersönlichkeit)
b) Ausschluss aus dem ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBAND

bei Einzelmitgliedern (natürlichen Personen) darüber hinaus
c) durch freiwilligen Austritt
d) Streichung infolge Nichtzahlungen der Beiträge
e) Ausschluss aus dem Wiener Fechtverband
f) durch den Tod

§ 7 · Vereinsorgane

Die Organe des Wiener Landesfechtverbandes sind:
a) die Vollversammlung
b) der Leitungsausschuss (der Vorstand)
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht

§ 8 · Die Vollversammlung

1. Die ordentliche Vollversammlung findet alle zwei Jahre in den ersten 3 Monaten des Sportjahres,
unbedingt aber vor der ordentlichen Vollversammlung des ÖSTERREICHISCHEN FECHTVER-
BANDES statt.

2. Eine außerordentliche Vollversammlung findet
- auf Beschluss des Leistungsausschusses (Vorstand),
- der ordentlichen Vollversammlung oder
- auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
- auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung
der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, die Einberufung erfolgt
durch den Leitungsausschuss (Vorstand).

4. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit, Überprüfung der Beglaubigungsschreiben der Bevoll-
mächtigten
b) Genehmigung der Tagesordnung und Anträge zu dieser
c) Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Vollversammlung und ev. Anträge auf
Abänderung bzw. Ergänzung
d) Tätigkeitsbericht des Obmannes
e) Kassabericht
f) Bericht der Rechnungsprüfer/Entlastung des Leitungsausschusses sowie der Rechnungs-
prüfer
g) Neuwahl der zu bestellenden Organen sowie deren Ersatzpersonen
h) Diskussion und Beschlussfassung über Anträge des Leitungsausschusses oder der Mitglieder
i) Allfälliges

Tagesordnungspunkte zur Vollversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Voll-
versammlung beim Vorstand einzureichen (Datum des Poststempels).

Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Vollversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

5. Die Vollversammlung ist zum vorgesehenen Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.

6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit (siehe § 5). Auch Mitglieder des Leitungsausschusses können ihr Stimmrecht
nur als Bevollmächtigte von Mitgliedern ausüben.

7. Einzelmitglieder haben kein Stimmrecht, aber beratende Stimme

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse, mit denen die Statuten des Verbandes geändert werden, bedürfen einer qualifizierten
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Ein Beschluss auf Auflösung kann nur gefasst werden, wenn ¾ aller Mitglieder durch Bevoll-
mächtigte vertreten sind. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
Stimmen.

§ 9 · Aufgabenkreis der Vollversammlung

Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahlbestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit
dem Verband.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen resp. Auflösung des Verbandes
g) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 10 · Der Leitungsausschuss

1. Der Leitungsausschuss (Vorstand) besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.) der Obmann
2.) der Obmannstellvertreter
3.) der Schriftführer
4.) der Kassier

sowie weitere zwei bis fünf zu wählenden Beiräten, deren Funktionen bei der Wahl festzulegen
sind.

2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes wähl-
bares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Vollversammlung einzuholen ist.

3. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Schriftführer, sofern
auch dieser verhindert ist, der Rechnungsprüfer verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche
Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der
Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied die
Möglichkeit, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

4. Die Funktionsdauer des Leitungsausschusses beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

5. Der Leitungsausschuss wird vom Obmann in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Leitungsausschussmitglied den Leitungsausschuss einberufen.

6. Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

7. Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser ver-
hindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Leitungsausschussmitglied.

9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion des Leitungsaus-
schussmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

10. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Leitungsausschuss oder einzelne seiner Mit-
glieder entheben. Die Enthebung tritt mit Neuwahl des neuen Leitungsausschusses bzw.
Leitungsausschussmitgliedes durch diese Vollversammlung in Kraft.

11. Die Leitungsausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Leitungsausschuss, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Leitungsausschusses an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 · Aufgabenkreis des Leitungsausschusses (Vorstandes)

Dem Leitungsausschuss obliegt die Leitung des Verbandes.

Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zuge-
wiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere nachstehende Angelegenheiten:
a) Herstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Vollversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen
d) Verwaltung des Verbandsvermögens

§ 12 · Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsauschussmitglieder

1. Der Obmann vertritt den Verband nach außen, er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und
im Leitungsausschuss. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

Schriftstücke, insbesondere solche, aus welchen dem Wiener Landesfechtverband Verbindlich-
keiten erwachsen könnten, sind vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Schrift-
stücke finanzieller Natur hat der Präsident gemeinsam mit dem Kassier zu unterfertigen.

2. Der Obmannstellvertreter hat bei Abwesenheit oder Verhinderung des Obmannes dessen
Agenden wahrzunehmen.

3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen, ihm
obliegt die Führung und Verwahrung der Protokolle der Vollversammlung sowie des Leitungs-
ausschusses und die Verwaltung des gesamten Schriftverkehrs. Er hat allen Mitgliedern die
Beschlüsse des Leitungsausschusses unmittelbar nach der jeweiligen Leitungsausschusssitzung
nachweislich zu übermitteln.

4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich und hat
darüber fortlaufend Buch zu führen. Er hat der Vollversammlung darüber zu berichten und ihr
ein schriftliches Vermögensverzeichnis des Verbandes vorzulegen.

§ 13 · Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von jeweils 4 Jahren
gewählt, wobei sich ihre Funktionsperioden schon zur Wahrung der Kontinuität überschneiden
sollen. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem
Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Vollversammlung.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Rechnungs-
abschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis dieser Überprüfung zu berichten.

Die Rechnungsprüfer können den Sitzungen des Leitungsausschusses mit beratender Stimme
beiwohnen.

§ 14 · Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeit entscheidet das Schiedsgericht,

sofern die Art des Streitfalles dies zulässt. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist frühestens
5 Monate und 27 Tage ab Einleitung des verbandsinternen Schlichtungsverfahrens zulässig.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand einen Schiedsrichter namhaft zu machen
hat. Diese benennen gemeinsam einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Uneinigkeit der
nominierten Schiedsrichter entscheidet über den Vorsitzenden das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind
verbandsintern endgültig. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes gemäß Ziffer 1 dieses
Paragraphen ist zulässig.

4. Ersatzansprüche des Verbandes gegen Organe und Dritte können von einem Zehntel der
Mitglieder geltend gemacht werden.

§ 15 · Sonstige Bestimmungen

1. Mitteilungen der Beschlüsse an den ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBAND

Beschlüsse des Leitungsausschusses und der Vollversammlung des Verbandes sind dem
Vorstand des ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBANDES umgehend schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand des ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBANDES kann einen Beschluss mit 2/3-
Stimmen-Mehrheit aufheben. Fasst der Leitungsausschuss bzw. eine außerordentliche
Vollversammlung des Verbandes neuerlich denselben Beschluss mit 2/3 Stimmen-Mehrheit so
entscheidet darüber die nächste Vollversammlung des ÖSTERREICHISCHEN FECHTVER-
BANDES.

2. Austritt aus dem ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBAND. Der Landesfechtverband kann
seine Mitgliedschaft im ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBAND nicht durch freiwilligen
Austritt sondern nur durch seine Auflösung beenden.

§ 16 · Auflösung

1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Vollversammlung und nur mit der dafür notwendigen Mehrheit (siehe § 5)
beschlossen werden.

2. Die Vollversammlung hat auch, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie zur Durchführung der Liquidation einen dreigliedrigen Aus-
schuss zu berufen.

3. Das Vermögen fällt dem ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBAND zu, welcher es zur
Förderung des Amateurfechtsportes im Bundesland Wien zu verwenden hat.

§ 17 · Streitigkeiten aus den Satzungen

Streitfälle bezüglich Anwendung und Auslegung der Satzungen entscheidet der Leitungsausschuss
vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der Entscheidung durch die nächste Vollversamm-
lung. Auch in diesem Fall ist dieser Beschluss dem ÖSTERREICHISCHEN FECHTVERBAND
umgehend schriftlich mitzuteilen (Vorgangsweise gem. § 15).